BVerfG - Beschluß vom 23.10.1992
2 BvR 905/92
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 127
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 26.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen I 453/88
BFH, vom 28.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 83/91

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels zulässiger Rechtswegerschöpfung

BVerfG, Beschluß vom 23.10.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 905/92

DRsp Nr. 2005/16138

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels zulässiger Rechtswegerschöpfung

Der Rechtsweg i.S. von § 90 Abs. 2 BVerfGG ist auch dann nicht erschöpft, wenn der Beschwerdeführer anstatt den von ihr angenommenen Verfahrensfehler im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen (§ 115 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 3 FGO), sogleich Revision eingelegt hat, obwohl diese nicht zugelassen worden war.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Anstatt den von ihr angenommenen Verfahrensfehler im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen (§ 115 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 3 FGO), hat sie sogleich Revision eingelegt, obwohl diese nicht zugelassen worden war. Der BFH hat ihre Revision daraufhin, da unstatthaft, als unzulässig verworfen. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht alle Möglichkeiten genutzt, die von ihr gerügte Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG auf andere Weise zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97 [102]).

Die Gebührenentscheidung beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, vom 26.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen I 453/88
Vorinstanz: BFH, vom 28.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 83/91
Fundstellen
HFR 1993, 127