Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Anstatt den von ihr angenommenen Verfahrensfehler im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen (§ 115 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 3 FGO), hat sie sogleich Revision eingelegt, obwohl diese nicht zugelassen worden war. Der BFH hat ihre Revision daraufhin, da unstatthaft, als unzulässig verworfen. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht alle Möglichkeiten genutzt, die von ihr gerügte Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG auf andere Weise zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97 [102]).
Die Gebührenentscheidung beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, vom 26.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen I 453/88
Vorinstanz: BFH, vom 28.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 83/91