FG München - Urteil vom 17.11.2003
1 K 1401/02
Normen:
EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Supervisionskurs einer Beratungslehrerin als Werbungskosten; Einkommensteuer 2000

FG München, Urteil vom 17.11.2003 - Aktenzeichen 1 K 1401/02

DRsp Nr. 2004/3032

Supervisionskurs einer Beratungslehrerin als Werbungskosten; Einkommensteuer 2000

1. Die Teilnahme eines Beratungslehrers an einem in Form von Gruppensitzungen abgehaltenen Supervisionskurs, der nach der Lehrgangsbeschreibung das Ziel verfolgt, Menschen in sozialen Berufen Unterstützung und Hilfestellung bei der Bewältigung von Konfliktsituationen und Problemen in ihrem beruflichen Umfeld zu geben, und Menschen in Führungspositionen gruppendynamische Zusammenhänge zu vermitteln, um dadurch den Umgang mit Mitarbeitern zu verbessern und anders mit schwierigen Situationen umgehen zu können, ist nahezu ausschließlich beruflich veranlasst, da die Tätigkeit als Beratungslehrer hohe Anforderungen an soziale, psychologische und zwischenmenschliche Kompetenzen stellt. 2. Unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Abzugsfähigkeit entstandener Aufwendungen ist unerheblich, ob sich der Steuerpflichtige für von seinem Arbeitgeber angebotene Fortbildungsmaßnahmen, oder für vergleichbare Fortbildungsmaßnahmen Dritter entscheidet.

Normenkette:

EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Supervisionskurs.