Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
I. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (nachfolgend zitiert: FGO a.F.), da das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 zugestellt wurde.
Im Übrigen ist gemäß Art. 6 2. FGOÄndG die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Fassung der FGO (zitiert: FGO) anzuwenden.
II. Die Sache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.