Streitig ist, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelte, weil seine Tätigkeit der eines Ingenieurs ähnlich war oder ob der Kläger gewerblich tätig war und er aus diesem Grund einen Gewerbebetrieb i.S.d. §
Für das Streitjahr legte der Kläger keine Gewerbesteuererklärung vor. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung ordnete er die Einkünfte aus seinem Unternehmen dem Bereich der selbständigen Arbeit i.S.d. § 18 EStG zu.
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