FG München - Urteil vom 25.11.2003
2 K 4831/99
Normen:
EStG (1990) § 12 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 12 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tätigkeit eines Holzbildhauers als Liebhaberei; Totalgewinnprognose

FG München, Urteil vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 2 K 4831/99

DRsp Nr. 2004/5259

Tätigkeit eines Holzbildhauers als Liebhaberei; Totalgewinnprognose

1. Eine nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeit als Holzbildhauer wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, wenn der Künstler zwar über eine einschlägige Ausbildung und ein entsprechend eingerichtetes Atelier verfügt, aber das bisherige Gesamtergebnis aus der Tätigkeit trotz in einzelnen Jahren erzielter Gewinne deutlich negativ ist und aufgrund des völligen Fehlens einer Vermarktung der erstellten Skulpturen von einer negativen Totalgewinnprognose ausgegangen werden muss. 2. Dem Wert der bereits geschaffenen Skulpturen kann im Rahmen der Erstellung einer Totalgewinnprognose kein wesentliches Gewicht zukommen, wenn der Künstler während einer Zeitspanne von neun Jahren lediglich eine Skulptur verkaufen konnte. Unter diesen Umständen kann das Erzielen umfangreicherer Erlöse nicht als gewöhnlicher zu erwartender Verlauf der Dinge, sondern lediglich als eine theoretische, nur unter außergewöhnlich glücklichen Umständen eintretende Möglichkeit angesehen werden.

Normenkette:

EStG (1990) § 12 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 12 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Verlusten, welche der Kläger aus einer Tätigkeit als Bildhauer in den den Streitjahren 1994 bis 1997 geltend gemacht hat.