FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.2003
12 K 172/01
Normen:
DBA CHE Art. 15 Abs. 4 S. 1 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 32b ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1415
IStR 2005, 131

Tätigkeitsort des in Deutschland ansässigen Geschäftsführers einer Schweizer Kapitalgesellschaft; Besteuerungsrecht für die Einkünfte; Einkommensteuer 1997, 1998, 1999 und 2000

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 12 K 172/01

DRsp Nr. 2004/5216

Tätigkeitsort des in Deutschland ansässigen Geschäftsführers einer Schweizer Kapitalgesellschaft; Besteuerungsrecht für die Einkünfte; Einkommensteuer 1997, 1998, 1999 und 2000

Nach der Fiktion des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz gilt die Tätigkeit des in Deutschland ansässigen Geschäftsführers einer Schweizer Kapitalgesellschaft als am Sitz der Gesellschaft ausgeführt, sofern sie nicht so abgrenzbar ist, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst. Ist die Tätigkeit also nicht in diesem Sinne abgrenzbar, so kommt es auf den tatsächlichen Tätigkeitsort des Geschäftsführers nicht an. Liegt der Sitz der Gesellschaft in der Schweiz, und wurden die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit nachweislich tatsächlich in der Schweiz besteuert, so sind sie in Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Einkommensteuer freizustellen.

Normenkette:

DBA CHE Art. 15 Abs. 4 S. 1 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 32b ;

Tatbestand:

Streitig ist insbesondere, ob die Arbeitseinkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die ... AG mit Sitz in der Schweiz von der deutschen Besteuerung freizustellen sind.