BFH - Beschluß vom 05.11.1998
VIII B 74/98
Normen:
EStG § 32c Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GewStG § 7 ; UmwStG (1995) § 18 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 468

Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei Übernahmegewinn?

BFH, Beschluß vom 05.11.1998 - Aktenzeichen VIII B 74/98

DRsp Nr. 1999/822

Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei Übernahmegewinn?

Ob Übernahmegewinne nach § 4 Abs. 4 UmwStG der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG unterliegen, ist ernstlich zweifelhaft. Bezüglich dieser Frage ist daher Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Normenkette:

EStG § 32c Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GewStG § 7 ; UmwStG (1995) § 18 Abs. 2, 4 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist durch Formwechsel zum 31. Dezember 1995 von einer GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt worden. Sie beantragte, für den auf A entfallenden Übernahmegewinn i.S. des § 4 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) vom 28. Oktober 1994 (BGBl I, 3267, -- UmwStG 1995--) von ... DM die Tarifbegrenzung gemäß § 32c des Einkommensteuergesetzes (EStG) festzustellen. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den Übernahmegewinn unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest und versagte die Tarifbegrenzung. Er begründete dies in der Einspruchsentscheidung damit, daß der Übernahmegewinn nach § 18 Abs. 2 UmwStG 1995 nicht der Gewerbesteuer unterliege. Er lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.