Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist durch Formwechsel zum 31. Dezember 1995 von einer GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt worden. Sie beantragte, für den auf A entfallenden Übernahmegewinn i.S. des § 4 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) vom 28. Oktober 1994 (BGBl I, 3267, -- UmwStG 1995--) von ... DM die Tarifbegrenzung gemäß § 32c des Einkommensteuergesetzes (EStG) festzustellen. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den Übernahmegewinn unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest und versagte die Tarifbegrenzung. Er begründete dies in der Einspruchsentscheidung damit, daß der Übernahmegewinn nach § 18 Abs. 2 UmwStG 1995 nicht der Gewerbesteuer unterliege. Er lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
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