I. Die Beteiligten streiten darüber, ob sich die Tarifbegrenzung nach § 32c des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre 1994 bis 1997 geltenden Fassung (EStG) auch auf die Zinserträge erstreckt, die der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA aus der Darlehensgewährung gegenüber der Gesellschaft erzielt hat.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war bis 30. September 1997 Komplementär und Kommanditaktionär der X KGaA. In seiner Eigenschaft als Komplementär bezog er Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, die sich wie folgt zusammensetzten:
Festbezüge Gewinnbeteiligung Zinseinnahmen
1994 192 000 DM -- 887 981 DM
1995 192 000 DM -- 784 956 DM
1996 192 000 DM 240 000 DM 651 577 DM
1997 185 250 DM 200 000 DM 407 723 DM
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