BFH - Urteil vom 14.12.2004
XI R 12/04
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1251
GmbHR 2004, 889
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1515/98

Tarifbegünstigung: Abfindung zur Abgeltung einer Rentenverpflichtung

BFH, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen XI R 12/04

DRsp Nr. 2005/8083

Tarifbegünstigung: Abfindung zur Abgeltung einer Rentenverpflichtung

1. Die Frage, ob bei einem Verzicht auf künftige Ansprüche einer rechtliche, wirtschaftliche oder tatsächliche Zwangslage bestand, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles.2. Auch die ernstliche Gefährdung von Versorgungsansprüchen kann eine wirtschaftliche oder tatsächliche Zwangslage begründen. Die Frage, ob sich der Stpfl. bei Verzicht auf seine Ansprüche in einer Zwangslage befand, ist im Rahmen des jeweiligen Rechtsverhältnisses zu prüfen, das Grundlage für die "entgangenen oder entgehenden Einnahmen" i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist.3. Die bloße Feststellung, die GmbH sei bilanziell überschuldet gewesen, reicht nicht für die Annahme aus, die Kl. habe unter dem Eindruck des bevorstehenden Konkurses auf ihre Witwenpension verzichtet.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 § 34 ;

Gründe:

I. Der Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH. Die GmbH hatte ihm mit Verträgen vom 2. Januar 1980 und Dezember 1990 eine monatliche Altersrente, für den Fall seines Todes eine Witwenrente in Höhe von monatlich 5 400 DM zugesagt. Zur Rückdeckung dieser Pensionsverpflichtung schloss sie sechs Lebensversicherungsverträge ab.