FG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2002
18 K 2583/98 F
Normen:
EStG § 24 Nr. 1c ; EStG § 34 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 34 Abs. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; HGB § 145 ; HGB § 146 Abs. 1 ; HGB § 161 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 592
EFG 2003, 466

Tarifbegünstigung; Entschädigung; Realisierungszeitpunkt; Betriebsausgaben; Periodenübergreifende Zuordnung; Personengesellschaft; Konkurs; Vertretung; Liquidator - Aufwendungen zur Erlangung einer tarifbegünstigten Entschädigungsleistung sind im Jahr der Entschädigungsleistung in Abzug zu bringen

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2002 - Aktenzeichen 18 K 2583/98 F

DRsp Nr. 2003/7785

Tarifbegünstigung; Entschädigung; Realisierungszeitpunkt; Betriebsausgaben; Periodenübergreifende Zuordnung; Personengesellschaft; Konkurs; Vertretung; Liquidator - Aufwendungen zur Erlangung einer tarifbegünstigten Entschädigungsleistung sind im Jahr der Entschädigungsleistung in Abzug zu bringen

1. Zur Ermittlung des Betrages einer Entschädigung, auf den der begünstigte Steuersatz anzuwenden ist, sind die mit ihr in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (Rechtsverfolgungskosten des Empfängers in den Vorjahren) aus der periodengerechten bilanziellen Einkunftsermittlung auszusondern und im Jahr der Realisierung der Entschädigungsleistung von dieser abzuziehen. 2. Eine im Konkurs befindliche Personengesellschaft wird im Verfahren der Gewinnfeststellung durch ihre Liquidatoren vertreten.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1c ; EStG § 34 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 34 Abs. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; HGB § 145 ; HGB § 146 Abs. 1 ; HGB § 161 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Veranlagungszeitraum die zur Erlangung einer tarifbegünstigten Entschädigungsleistung getätigten Aufwendungen in Abzug zu bringen sind: entweder im Jahr der Realisierung der Entschädigungsleistung oder nach allgemeinen Grundsätzen periodengerechter Zuordnung im Vorjahr.