I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr (2001) als Angestellte der M-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zusätzlich zu ihrem regulären Gehalt wurde der Klägerin von der M-GmbH auf der Grundlage des Aktienoptionsplans vom 20. Dezember 1994 das Recht eingeräumt, an acht halbjährlich aufeinander folgenden Zeitpunkten jeweils 1 440 Aktien der Muttergesellschaft zum Preis von 3,7422 US-$ pro Aktie zu erwerben.
Die Klägerin übte die Optionsrechte dergestalt aus, dass sie am 18. November 1998 8 640 Aktien und am 17. Dezember 2001 2 880 Aktien erwarb. Hieraus ergaben sich im Streitjahr geldwerte Vorteile in Höhe von ... DM, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) bei der Veranlagung für das Streitjahr dem regulären Steuersatz unterwarf. Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 14. Februar 2003 legte die Klägerin Einspruch ein und begehrte die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Optionsrechte.
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