FG München - Urteil vom 10.12.2008
14 K 3384/07
Normen:
KN Pos. 8521 Unterpos. 9000; KN Pos. 8522 Unterpos. 9098;

Tarifierung bei Einfuhr der nicht zusammengebauten Einzelteile eines Mediaplayers und bei fehlender Festplatte unter Pos. 8521 Unterpos. 9000 der Kombinierten Nomenklatur

FG München, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 14 K 3384/07

DRsp Nr. 2010/3034

Tarifierung bei Einfuhr der nicht zusammengebauten Einzelteile eines "Mediaplayers" und bei fehlender Festplatte unter Pos. 8521 Unterpos. 9000 der Kombinierten Nomenklatur

Sind aus China alle für einen Mediaplayer erforderlichen Einzelteilen mit Ausnahme einer Festplatte eingeführt worden und wurde das Gerät unter Beifügung der erforderlichen Festplatte in Deutschland aus den Einzelteilen zusammengebaut, so ist für die Tarifierung davon auszugehen, dass bereits im Zeitpunkt der Einfuhr die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Geräts erfüllt waren, obwohl damals die Funktionsfähigkeit des Geräts infolge der fehlenden Festplatte noch nicht gegeben war (hier: Tarifierung unter Pos. 8521 Unterpos. 9000 der Kombinierten Nomenklatur).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KN Pos. 8521 Unterpos. 9000; KN Pos. 8522 Unterpos. 9098;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung von Bestandteilen eines Mediaplayers.

Die Klägerin beantragte für ein Gehäuse inklusive Standfuß und Fernbedienung, die Bestandteile des "XY" sind, bei der Oberfinanzdirektion A (OFD) - Zolltechnische Prüfungs - und Lehranstalt (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) und begehrte die Einreihung in die Unterposition ... der Kombinierten Nomenklatur (KN).