FG München - Urteil vom 29.11.2000
3 K 1693/99
Normen:
KN Unterposition 2106 1090; KN Unterposition 2202 1000;

Tarifierung einer zuckersirupartigen, aromatischen Flüssigkeit; Widerruf von verbindlichen Zolltarifauskünften

FG München, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 3 K 1693/99

DRsp Nr. 2002/12149

Tarifierung einer zuckersirupartigen, aromatischen Flüssigkeit; Widerruf von verbindlichen Zolltarifauskünften

Zubereitungen in Form einer wässrigen Lösung, bestehend aus 84 % Wasser, ca. 16 % Zucker, 0,5 % Zitronensäure und Aromastoffen, sind nicht als Getränke in die Unterposition 2202 1000, sondern als Zwischenerzeugnis für die Lebensmittelindustrie in die Unterposition 2106 1090 der Lombinierten Nomenklatur einzureihen.

Normenkette:

KN Unterposition 2106 1090; KN Unterposition 2202 1000;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die der Klägerin erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte widerrufen hat, weil die Produkte, die von der Klägerin eingeführt werden, keine Getränke, sondern Lebensmittelzubereitungen seien.