FG Hamburg - Urteil vom 06.11.2013
4 K 48/13
Normen:
KN Anm. 3 zu Abschnitt XVI; KN Anm. 2 a) zu Abschnitt XVI; KN UPos. 8544 4290 90; KN UPos. 8541 9000; VO (EG) Nr. 727/2010;

Tarifierung: Tarifierung eines Kabels

FG Hamburg, Urteil vom 06.11.2013 - Aktenzeichen 4 K 48/13

DRsp Nr. 2014/1545

Tarifierung: Tarifierung eines Kabels

Ein mit Anschlussstücken versehenes Kabel, das zur Verbindung von Solarmodulen bestimmt ist, bei dem eine Kunststoffbox zwischengeschaltet ist, in dem sich eine Sicherungsdiode befindet, ist der Unterposition 8544 4290 90 zuzuweisen. Es handelt sich nicht um ein Teil eines Solarmoduls und kann daher nicht in die Unterposition 8541 9000 eingereiht werden.

Normenkette:

KN Anm. 3 zu Abschnitt XVI; KN Anm. 2 a) zu Abschnitt XVI; KN UPos. 8544 4290 90; KN UPos. 8541 9000; VO (EG) Nr. 727/2010;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

Am 14.12.2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine von ihr aus Taiwan eingeführte Ware mit der Bezeichnung "Junction Box XX". Die Ware wurde wie folgt beschrieben: Das Junction Box Set ist eine elektrische Anschlussdose, die zur Fertigung von Solarmodulen der Klägerin benötigt wird. Das Set besteht aus zwei Kunststoffdosen mit verschließbarem Deckel, einer Verbindungsleitung aus Kupferkabel und zwei Anschlusskabeln mit je einem Solarstecker und einer Solarbuchse. Dieses Junction Box Set ist ein Halbzeug und beinhaltet eine Diode. Es kann nur in Verbindung mit dem von der Klägerin gelieferten CIS Solarpanel zu einem Solarmodul verarbeitet werden.