FG Hamburg - Urteil vom 30.09.2013
4 K 73/12
Normen:
KN Pos. 0711; KN Pos. 0712; KN Pos. 2002;

Tarifrecht: Tarifierung von getrockneten und gesalzenen Tomaten

FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2013 - Aktenzeichen 4 K 73/12

DRsp Nr. 2013/25442

Tarifrecht: Tarifierung von getrockneten und gesalzenen Tomaten

1. Solange getrocknete und gesalzene Tomaten ohne Gefährdung der Gesundheit jedenfalls in kleineren Mengen verzehrt werden können, sind sie nicht in Pos. 0711 KN einzureihen. 2. Das Salzen von zu trocknenden Tomaten ist eine über die in Pos. 0712 KN zulässige Trocknung hinausgehende Zubereitung. 3. Daher sind derart getrocknete und gesalzene Tomaten in die Pos. 2002 KN einzureihen, auch wenn sie noch nicht für den Endverbrauch zubereitet sind.

Normenkette:

KN Pos. 0711; KN Pos. 0712; KN Pos. 2002;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrzoll für getrocknete und gesalzene Tomaten.

1. Mit Zollanmeldung vom 19.10.2010 führte die Klägerin die in 5-Kilogramm-Beuteln abgepackte Ware aus der Türkei ein. Entsprechend der in der Anmeldung angegebenen Codenummer 0712 903000 0 erhob der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom selben Tag lediglich Einfuhrumsatzsteuer.

Im Rahmen der Einfuhrabfertigung wurden zwei Waren entnommen. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) reihte die Ware nach Prüfung, zu der auch eine Verkostung gehörte, in seinem Gutachten vom 16.03.2011 in die Codenummer 2002 1090 00 0 ein. Das BWZ ermittelte einen Salzgehalt von 8,4%.