FG Hamburg - Urteil vom 25.09.2013
4 K 171/12
Normen:
KN Pos. 4202 9219; KN Pos. 4202 99 00;

Tarifrecht: Tarifierung von Taschen aus einem Verbundstoff aus Spinnstoff und Kunststoff

FG Hamburg, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 4 K 171/12

DRsp Nr. 2013/25445

Tarifrecht: Tarifierung von Taschen aus einem Verbundstoff aus Spinnstoff und Kunststoff

Ein Behältnis der Pos. 4202 KN hat auch dann eine Außenseite aus Kunststofffolie im Sinne der Unterpos. 4202 92 KN, wenn es sich um die Kunststofflage eines Verbundstoffes handelt, die erst dadurch entstanden ist, dass der andere Stoff - z. B. Spinnstoff - mit einem Kunststoff bestrichen oder überzogen worden ist.

Normenkette:

KN Pos. 4202 9219; KN Pos. 4202 99 00;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die erhöhte Festsetzung von Einfuhrabgaben; wesentlicher Streitpunkt ist dabei die zolltarifliche Einreihung zweier Waren.

1. Bei den Waren handelt es sich zum einen um eine Tasche ("... Bag ...", mit den Abmessungen 25 cm x 18 cm x 7 cm) mit Reißverschluss, nach Angabe der Klägerin zur Aufbewahrung von Kosmetika bestimmt, allerdings ohne Innenaufteilung, und zum anderen um ein etuiähnliches Behältnis ("... Toolholster small", mit den Abmessungen 21 cm x 12 cm x 5 cm) mit Dehnfalte, Überschlagklappe und einer aufgesetzten Einstecktasche, nach Angabe der Klägerin für Friseurwerkzeug bestimmt. Tasche und Etui bestehen aus einem Verbundstoff mit einer Innenlage aus einem Spinnstofferzeugnis, das an der Außenseite mit einem Kunststoff aus Chemiefaser beschichtet ist.