Die Klägerin wendet sich gegen die erhöhte Festsetzung von Einfuhrabgaben; wesentlicher Streitpunkt ist dabei die zolltarifliche Einreihung zweier Waren.
1. Bei den Waren handelt es sich zum einen um eine Tasche ("... Bag ...", mit den Abmessungen 25 cm x 18 cm x 7 cm) mit Reißverschluss, nach Angabe der Klägerin zur Aufbewahrung von Kosmetika bestimmt, allerdings ohne Innenaufteilung, und zum anderen um ein etuiähnliches Behältnis ("... Toolholster small", mit den Abmessungen 21 cm x 12 cm x 5 cm) mit Dehnfalte, Überschlagklappe und einer aufgesetzten Einstecktasche, nach Angabe der Klägerin für Friseurwerkzeug bestimmt. Tasche und Etui bestehen aus einem Verbundstoff mit einer Innenlage aus einem Spinnstofferzeugnis, das an der Außenseite mit einem Kunststoff aus Chemiefaser beschichtet ist.
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