BFH - Beschluß vom 30.09.1998
X B 53/98
Normen:
FGO § 108 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 491

Tatbestandberichtigung

BFH, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen X B 53/98 - Aktenzeichen X B 55/98

DRsp Nr. 1999/844

Tatbestandberichtigung

Der Beschluss über eine Tatbestandsberichtigung i.S.d. § 108 Abs. 2 Satz 1 FGO ist grds. unanfechtbar. Eine Ausnahme davon kommt allenfalls in Betracht, wenn geltend gemacht wird, der Berichtigungsantrag sei zu Unrecht als unzulässig abgelehnt worden oder es lägen schwere Verfahrensmängel vor (Anschluss an BFH-Beschl. v. 23.07.1997 - XI B 115/95, BFH/NV 1998, 59).

Normenkette:

FGO § 108 ;

Gründe:

I. Mit Schriftsätzen vom 30. Dezember 1997 haben die Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) u.a. unter Berufung auf § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Tatbestandsberichtigung bei den Urteilen beantragt, die das Finanzgericht (FG) am 21. Juli 1997 in der Einkommensteuersache 1982 bis 1987 und in dem Rechtsstreit wegen des Gewerbesteuermeßbescheids 1982 gegen sie erlassen hat.

Diese Anträge hat das FG durch Beschlüsse vom 4. Februar 1998 mit der Begründung abgelehnt, die Urteile enthielten im Tatbestand keine korrektur- oder ergänzungsbedürftigen Unklarheiten.

Hiergegen richten sich die Beschwerden.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat von der Gelegenheit, sich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.