BAG - Urteil vom 15.10.2021
6 AZR 254/19
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; Art. 9 Abs. 3; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7; TzBfG § 4; TVöD-K § 6; TVöD-K § 7 Abs. 6; TVöD-K § 7 Abs. 7; TVöD-K § 7 Abs. 8; TVöD-K § 8 Abs. 1; TVöD-K § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 346/18
ArbG Weiden, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1329/17

Tatbestandsmerkmale zuschlagspflichtiger Überstunden gem. § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 1 TVöD-KMehrarbeit ohne Zuschlag bei Teilzeitbeschäftigten bis zur Grenze der regelmäßigen Vollzeitarbeit im TVöD-KTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 253/19 v. 15.10.2021

BAG, Urteil vom 15.10.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 254/19

DRsp Nr. 2022/2631

Tatbestandsmerkmale zuschlagspflichtiger Überstunden gem. § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 1 TVöD-K Mehrarbeit ohne Zuschlag bei Teilzeitbeschäftigten bis zur Grenze der regelmäßigen Vollzeitarbeit im TVöD-K Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 253/19 v. 15.10.2021

1. Das Entstehen zuschlagspflichtiger Überstunden gemäß § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K setzt voraus, dass der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers ungeplante Arbeitsstunden leistet, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K) überschreiten. 2. Leisten Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit i.S.d. § 7 Abs. 6 TVöD-K, ohne die Grenze der Vollzeitarbeit zu überschreiten, sind diese Arbeitsstunden nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K zuschlagspflichtig. Dies stellt weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG noch eine Diskriminierung wegen der Teilzeit oder des Geschlechts dar.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. April 2019 - 7 Sa 346/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; Art. 9 Abs. 3; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7; TzBfG § 4; TVöD-K § 6; TVöD-K § 7 Abs. 6; TVöD-K § 7 Abs. 7; TVöD-K § 7 Abs. 8; TVöD-K § 8 Abs. 1; TVöD-K § 8 Abs. 2;