BAG - Urteil vom 15.10.2021
6 AZR 253/19
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; GG Art. 9 Abs. 3; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7; TVG § 1 Abs. 2; TzBfG § 4; ZPO § 97 Abs. 1; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) § 2 Abs. 3 S. 2; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) § 6 Abs. 1; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) § 6 Abs. 2; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) § 6 Abs. 5; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) § 7 Abs. 6; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) § 7 Abs. 7; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) § 7 Abs. 8 Buchst. c; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) § 8 Abs. 1; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) § 8 Abs. 2; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) § 10; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) § 8 Abs. 1.1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) § 43 Abs. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 17 Abs. 5;
Fundstellen:
AP TV_D _ 7 Nr. 12
ArbRB 2022, 37
AuR 2021, 521
AuR 2022, 91
BAGE 176, 79
EzA TVG _ 4 _ffentlicher Dienst Nr. 25
EzA TzBfG _ 4 Nr. 40
EzA-SD 2021, 9
EzA-SD 2022, 15
NJW 2022, 493
NZA 2022, 115
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 34 vom 15.10.2021
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 340/18
ArbG Weiden, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1322/17

Tatbestandsmerkmale zuschlagspflichtiger Überstunden gem. § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 1 TVöD-KUnklare und damit unwirksame Tarifregelung zu Überstunden in Wechsel- oder Schichtarbeit in § 7 Abs. 7 TVöD-KMehrarbeit ohne Zuschlag bei Teilzeitbeschäftigten bis zur Grenze der regelmäßigen VollzeitarbeitKeine Diskriminierung für ungleiche Behandlung der Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten bei Mehrarbeit und Überstunden im TVöD-KTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 254/19 und 6 AZR 332/19 v. 17.08.2021

BAG, Urteil vom 15.10.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 253/19

DRsp Nr. 2021/16797

Tatbestandsmerkmale zuschlagspflichtiger Überstunden gem. § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 1 TVöD-K Unklare und damit unwirksame Tarifregelung zu Überstunden in Wechsel- oder Schichtarbeit in § 7 Abs. 7 TVöD-K Mehrarbeit ohne Zuschlag bei Teilzeitbeschäftigten bis zur Grenze der regelmäßigen Vollzeitarbeit Keine Diskriminierung für ungleiche Behandlung der Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten bei Mehrarbeit und Überstunden im TVöD-K Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 254/19 und 6 AZR 332/19 v. 17.08.2021

1. Die Überstundenregelung für Wechselschicht- und Schichtarbeit in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit und ist unwirksam. Das Vorliegen von Überstunden richtet sich auch bei dieser Beschäftigtengruppe darum allein nach § 7 Abs. 7 TVöD-K. 2. Leisten Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit iSd. § 7 Abs. 6 TVöD-K, sind diese Arbeitsstunden nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K zuschlagspflichtig. Dies stellt weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG noch eine Diskriminierung wegen der Teilzeit oder des Geschlechts dar. Orientierungssätze: