FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2004
3 K 239/00
Normen:
EStG (1994) § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 § 11 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 700

Tatsächlich von einem Anlagebetrüger erhaltene Zahlungen als steuerpflichtige Kapitalerträge des Anlegers; kein Werbungskostenabzug für Verlust des Anlagekapitals; Einkommensteuer 1994

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 3 K 239/00

DRsp Nr. 2005/4797

Tatsächlich von einem Anlagebetrüger erhaltene Zahlungen als steuerpflichtige Kapitalerträge des Anlegers; kein Werbungskostenabzug für Verlust des Anlagekapitals; Einkommensteuer 1994

1. Hat der Steuerpflichtige einem nach dem Schneeballsystem vorgehenden Anlagebetrüger einen als "Anzahlung" bezeichneten Geldbetrag überlassen, soll er dafür gewinn-, umsatz- und laufzeitabhängig in fünf Raten das 10-fache des Anlagebetrages als "Rendite" der von dem Anlagebetrüger durchzuführenden, dem Steuerpflichtigen nicht näher bekannten Geschäfte erhalten und soll erst die letzte Rate die "Anzahlung" zurückzahlen, so führen die dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossenen früheren Raten zu nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Kapitalerträgen (zur Auslegung des geschlossenen "Kapitalanlagevertrags" und zur Abgrenzung von einem Darlehensvertrag). 2. Der Verlust des Anlagekapitals (hier: "Anzahlung") kann nicht als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden.

Normenkette:

EStG (1994) § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 § 11 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes.