FG Niedersachsen - Urteil vom 20.11.2012
15 K 268/10
Normen:
AO § 162; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123; BGB § 142;
Fundstellen:
BB 2013, 2454

Tatsächliche Verständigung

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 15 K 268/10

DRsp Nr. 2013/22141

Tatsächliche Verständigung

An einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung müssen sich die Beteiligten festhalten lassen. Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen bezieht, auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zustehender Amtsträger beteiligt ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Das pauschale Vorbringen des Stpfl., die tatsächliche Verständigung unter dem Druck eines anhängigen Steuerstrafverfahrens abgeschlossen zu haben, ist für die Wirksamkeit der Verständigung nicht relevant. Grundsätzlich sind die Anfechtungsvorschriften der §§ 119, 123 BGB auf tatsächliche Verständigungen im Steuerverfahren anwendbar.

Normenkette:

AO § 162; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123; BGB § 142;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) auf der Grundlage einer tatsächlichen Verständigung für die Jahre 2002 bis 2004 (Streitjahre) geänderte Bescheide erteilen durfte.