Streitig ist insbesondere, ob der Erlass eines Teil-Einspruchsbescheids ermessensfehlerfrei und sachdienlich ist sowie ob in diesem Zusammenhang Grund und Umfang der Vorläufigkeit einer Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2005 hinreichend deutlich angegeben worden sind und ob die Ablehnung des vollumfänglichen Ruhens des Einspruchsverfahrens rechtmäßig ist.
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