VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2021
2 S 532/21
Normen:
KAG BW § 44 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3446/19

(Teil-)rechtsfähige Personengesellschaftenals juristische Personen im Kommunalabgabenrecht; Gewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen als Einkünfte der Personengesellschaft bei Ermittlung nach Fremdenverkehrsbeitragssatzung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 2 S 532/21

DRsp Nr. 2021/18954

(Teil-)rechtsfähige Personengesellschaftenals juristische Personen im Kommunalabgabenrecht; Gewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen als Einkünfte der Personengesellschaft bei Ermittlung nach Fremdenverkehrsbeitragssatzung

1. Der Begriff der juristischen Person in § 44 Abs. 1 KAG erfasst nicht nur juristische Personen im engeren Sinne, sondern auch (teil-)rechtsfähige Personengesellschaften (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - juris Rn. 33).2. Sind nach der Fremdenverkehrsbeitragssatzung die in der Gemeinde aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr erzielten Einkünfte nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftssteuergesetzes zu ermitteln, zählen Gewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen, also insbesondere von Wirtschaftsgütern, die dem Gesellschafter als Mitunternehmer steuerlich zuzurechnen sind (§ 39 AO) und dem Betrieb der Personengesellschaft dienen (sog. Sonderbetriebsvermögen I), nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften der Personengesellschaft und nicht zu den Einkünften der Gesellschafter.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2020 - 1 K 3446/19 - wird zurückgewiesen.