FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.09.2002
2 K 2318/01
Normen:
AO § 227 ; EStG § 34 ; FGO § 102 ;

Teilerlass wegen sachlicher Unbilligkeit

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 2 K 2318/01

DRsp Nr. 2003/716

Teilerlass wegen sachlicher Unbilligkeit

In Nachzahlungsfällen, auf die § 34 EStG angewendet wird, kann bei einem zehnjährigen Nachzahlungszeitraum jedenfalls dann sachliche Unbilligkeit gegeben sein, wenn langjährig ein Verlust von Versorgungs- und Arbeitnehmerfreibeträgen sowie darüber hinaus reale Zinsverluste wegen verspäteter Auszahlung der Bezüge eingetreten sind.

Normenkette:

AO § 227 ; EStG § 34 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Steuerbetrag, der auf einen nachträglich zugeflossenen Einkünftebetrag für mehrere Jahre angefallen ist, erlassen werden soll.

Der im Jahr 1927 geborene Kläger ist Steuerbevollmächtigter, jedoch in diesem Beruf nicht mehr aktiv tätig. In den Jahren 1961 - 1964, 1970 - 1972 und 1979 - 1989, insgesamt über 11 Jahre, war der Kläger ehrenamtlicher Beigeordneter der Stadt Z. Nach dem Ehrensoldgesetz für Rheinland-Pfalz hatte der Kläger Anspruch auf Versorgungsbezüge ab 1989. Zu einer Auszahlung dieser Versorgungsbezüge kam es jedoch zunächst nicht, vielmehr erfolgte im Jahr 1999 - neben Zahlungen für das laufende Jahr in Höhe von 9.468,-- DM - eine Nachzahlung im Betrag von 83.078,-- DM.