BFH vom 08.09.1993
IV B 11/93

Teilhaberversicherungsprämien keine Betriebsausgaben (§ 4 EStG)

BFH, vom 08.09.1993 - Aktenzeichen IV B 11/93

DRsp Nr. 1997/8711

Teilhaberversicherungsprämien keine Betriebsausgaben (§ 4 EStG)

Die Frage, ob die von einer Anwaltssozietät bzw. ihren Mitgliedern gezahlten Teilhaberversicherungsprämien als Betriebsausgaben abziehbar sind, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung negativ beantwortet; sie ist deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Für die Praxis:

Auch die Argumente, Rechtsanwälte hätten aus standesrechtlichen Gründen keine Möglichkeit, sich in einer GmbH zusammenzuschließen und damit die steuerliche Abziehbarkeit von Pensionsrückstellungen herbeizuführen, hielt der BFH für unbeachtlich.