BFH - Beschluß vom 27.11.1998
VI B 120/98
Normen:
EStG § 65 Abs. 1, 2 ; FGO § 142 ; ZPO §§ 114 115 120 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 614

Teilkindergeld; niedrigere ausländische Kinderzulagen

BFH, Beschluß vom 27.11.1998 - Aktenzeichen VI B 120/98

DRsp Nr. 1999/2514

Teilkindergeld; niedrigere ausländische Kinderzulagen

Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass § 65 Abs. 2 EStG im Gegensatz zu § 8 Abs. 2 Satz 1 BKKG a.F. ab 1996 ein Teilkindergeld als Unterschiedsbetrag zu niedrigeren ausländischen Kinderzulagen nicht mehr vorsieht.

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1, 2 ; FGO § 142 ; ZPO §§ 114 115 120 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist die Mutter der 1986 nichtehelich geborenen Tochter T. Vater ist der in der Schweiz lebende Schweizer Staatsangehörige V. Dieser hat mit Wirkung ab 1. April 1990 aus persönlichen Gründen auf den Bezug der ihm zustehenden Kinderzulage verzichtet.

Die Antragstellerin erhielt von Januar bis April 1996 für ihre Tochter T Teilkindergeld von 47 DM monatlich. Mit Bescheid vom 17. Juni 1996 hob der Beklagte (das Arbeitsamt -Familienkasse- --Arbeitsamt--) die Festsetzung des Teilkindergeldes auf und behielt den Rückforderungsbetrag von 188 DM von dem der Antragstellerin für ihr zweites Kind gezahlten Kindergeld ein.

Hiergegen hat die Antragstellerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben, über die noch nicht entscheiden ist. Für die Durchführung des Klageverfahrens hat sie Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt.