Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist die Mutter der 1986 nichtehelich geborenen Tochter T. Vater ist der in der Schweiz lebende Schweizer Staatsangehörige V. Dieser hat mit Wirkung ab 1. April 1990 aus persönlichen Gründen auf den Bezug der ihm zustehenden Kinderzulage verzichtet.
Die Antragstellerin erhielt von Januar bis April 1996 für ihre Tochter T Teilkindergeld von 47 DM monatlich. Mit Bescheid vom 17. Juni 1996 hob der Beklagte (das Arbeitsamt -Familienkasse- --Arbeitsamt--) die Festsetzung des Teilkindergeldes auf und behielt den Rückforderungsbetrag von 188 DM von dem der Antragstellerin für ihr zweites Kind gezahlten Kindergeld ein.
Hiergegen hat die Antragstellerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben, über die noch nicht entscheiden ist. Für die Durchführung des Klageverfahrens hat sie Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt.
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