FG Köln - Urteil vom 05.11.1998
3 K 110/97
Fundstellen:
DB 1999, 878
EFG 1999, 287

Teilnahme von Außendienstmitarbeitern an Branchenball

FG Köln, Urteil vom 05.11.1998 - Aktenzeichen 3 K 110/97

DRsp Nr. 2001/2909

Teilnahme von Außendienstmitarbeitern an Branchenball

Die Übernahme der Aufwendungen für die Teilnahme an einem Branchenball führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn bei der Entsendung der Außendienstmitarbeiter nebst Ehegatten das betriebliche Interesse des Arbeitgebers (hier: Pflege der Absatzbeziehungen) im Vordergrund steht.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt den Einkauf, die Herstellung und den Vertrieb von Drogen, Chemikalien und y-Artikeln. Sie schickt die für den Bezirk X. zuständigen Außendienst-Mitarbeiter und einen leitenden Angestellten regelmäßig zu dem vom N-verein X. e.V. in der Karnevalszeit veranstalteten "N.-ball". Die Arbeitnehmer werden hierbei von ihren Ehefrauen begleitet. Eingeladen sind neben einigen Y.-unternehmen ausschließlich N. Die Teilnehmer tragen Abendgarderobe. Das Programm des Balles ist auf vier kurze Programmpunkte beschränkt. Wie auf dem Ball üblich, reservierte auch die Klägerin jährlich einen Tisch mit 16 Plätzen; allerdings nahmen durchschnittlich nur vier Mitarbeiter nebst Ehefrauen teil. Die Klägerin trug neben den Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden auch die Kosten für die Eintrittskarten der Mitarbeiter und ihrer Ehefrauen und die Aufwendungen für deren Bewirtung.