Die Klägerin betreibt den Einkauf, die Herstellung und den Vertrieb von Drogen, Chemikalien und y-Artikeln. Sie schickt die für den Bezirk X. zuständigen Außendienst-Mitarbeiter und einen leitenden Angestellten regelmäßig zu dem vom N-verein X. e.V. in der Karnevalszeit veranstalteten "N.-ball". Die Arbeitnehmer werden hierbei von ihren Ehefrauen begleitet. Eingeladen sind neben einigen Y.-unternehmen ausschließlich N. Die Teilnehmer tragen Abendgarderobe. Das Programm des Balles ist auf vier kurze Programmpunkte beschränkt. Wie auf dem Ball üblich, reservierte auch die Klägerin jährlich einen Tisch mit 16 Plätzen; allerdings nahmen durchschnittlich nur vier Mitarbeiter nebst Ehefrauen teil. Die Klägerin trug neben den Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden auch die Kosten für die Eintrittskarten der Mitarbeiter und ihrer Ehefrauen und die Aufwendungen für deren Bewirtung.
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