BFH - Beschluss vom 11.12.2013
XI B 33/13
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 6 FGO; § 119 Nr 6 FGO; § 143 Abs 2 FGO; § 37 Abs 1 AO; § 37 Abs 2 AO; § 47 AO; § 218 Abs 1 AO; § 226 AO; § 105 Abs 2 Nr 5 FGO; § 70 EStG 2009; EStG VZ 2010;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 714
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2308/11

Teilweise Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde, da das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat

BFH, Beschluss vom 11.12.2013 - Aktenzeichen XI B 33/13

DRsp Nr. 2014/3942

Teilweise Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde, da das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat

1. NV: Erklärt ein Kläger in einem Verfahren wegen Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld gegen den Rückforderungsanspruch der Familienkasse die Aufrechnung und bestreitet die Familienkasse die Gegenforderung nicht, ist ein Urteil, das die Klage gegen den Rückforderungsbescheid abweist, ohne sich zu der Aufrechnung zu äußern, hinsichtlich des Rückforderungsbescheids nicht mit Gründen versehen. 2. NV: Die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids hingegen kann von der Aufrechnungserklärung nicht berührt werden. 3. NV: Wird in einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid die Sache bezüglich des Rückforderungsbescheids nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurückverwiesen und die Beschwerde wegen des Aufhebungsbescheids als unzulässig verworfen, kann der BFH die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen des Prinzips der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung insgesamt dem FG übertragen.

Das Übergehen eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels stellt einen Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO dar.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 6 FGO; § 119 Nr 6 FGO; § 143 Abs 2 FGO; § 37 Abs 1 AO; § 37 Abs 2 AO; § 47 AO; § 218 Abs 1 AO; § 226 ;