FG Düsseldorf - Beschluss vom 17.12.2001
5 V 2776/01 A (U, AO)
Normen:
AO § 204 ; AO § 5 ;

Teilweise umsatzsteuerpflichtige Vermietung bei einem Sport- und Fitnesszentrum: Bindung an Aufteilungsmaßstab der Vorjahre

FG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 5 V 2776/01 A (U, AO)

DRsp Nr. 2002/18019

Teilweise umsatzsteuerpflichtige Vermietung bei einem Sport- und Fitnesszentrum: Bindung an Aufteilungsmaßstab der Vorjahre

An den im Rahmen einer Betriebsprüfung gefundenen und für 7 Jahre beibehaltenen Aufteilungsmaßstab für die steuerfreien und steuerpflichtigen Vermietungsleistungen eines Sport- und Fitnesszentrums ist die Finanzbehörde nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung bei besserer Rechtserkenntnis (Steuerpflicht der Vermietung von Fitness- und Gymnastikgeräten) auch dann nicht für bereits abgelaufene offene Veranlagungszeiträume gebunden, wenn der Steuerpflichtige seine Preiskalkulation im Vertrauen auf die Fortgeltung des bisherigen Aufteilungsmaßstabes ausgerichtet hatte.

Normenkette:

AO § 204 ; AO § 5 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin betreibt einen sog. Sportpark in Räumlichkeiten, die sie von der Firma A angemietet hat. Die Sportanlage umfasst Tennis-, Badminton- und Squashplätze, Fitness-, Aerobic- und Gymnastikräume, Sauna und einen Sport-Shop. Seit dem 01.01.1999 betreibt die Antragstellerin in dem fraglichen Objekt zusätzlich ein Restaurant mit Kegelbahnen.