FG Hessen - Urteil vom 18.11.1999
4 K 5476/97
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 249
GmbHR 2000, 629

Teilwertabschreibung; Beteiligung; Sanierung; Konkurs; Kapitalzuführung - Teilwertabschreibung bei Kapitalerhöhung

FG Hessen, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 4 K 5476/97

DRsp Nr. 2001/1855

Teilwertabschreibung; Beteiligung; Sanierung; Konkurs; Kapitalzuführung - Teilwertabschreibung bei Kapitalerhöhung

Eine Teilwertabschreibung ist geboten, wenn der Inhaber der Beteiligung zur Abwendung des Konkurses des Unternehmen Aufwendungen für die Beteiligung tätigt, ohne daß dadurch die Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt werden soll. Ist die Kapitalzuführung Bestandteil eines auf kaufmännischen Erwägungen beruhenden Konzepts mit dem Ziel, das Unternehmen wieder in die Rentabilität zu führen, ist der zusätzliche Aufwand für die Kapitalerhöhung in voller Höhe bilanziell auszuweisen, da ein gedachter Erwerber bereit sein würde den zusätzlichen Aufwand im Rahmen eines Gesamtkaufpreises zu vergüten. Eine Fehlmaßnahme, die eine Teilwertabschreibung rechtfertigt liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige über Faktoren, die den Wert des Wirtschaftsgutes bestimmen geirrt hat und dadurch der wirtschaftliche Nutzen der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes bei objektiver Betrachtung hinter dem für den Erwerb getätigten Aufwand zurückbleibt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1;

Tatbestand: