FG München - Urteil vom 14.11.2000
2 K 900/99
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 281

Teilwertberichtigung bei Abbruch aller Betriebsgebäude

FG München, Urteil vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 2 K 900/99

DRsp Nr. 2001/8887

Teilwertberichtigung bei Abbruch aller Betriebsgebäude

1. Werden bauliche Einrichtungen auf dem Betriebsgrundstück einer GbR im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe abgebrochen, ist eine Teilwertabschreibung vorzunehmen, wenn das Grundstück nicht in Abbruchabsicht erworben worden ist, und der Abbruch nicht allein oder ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des unbebauten Grundstücks veranlasst ist.2. Die Frage der wirtschaftlichen Wertlosigkeit des (abgebrochenen) Betriebsgebäudes kann nicht unterschiedlich beurteilt werden, je nachem, wie der einzelne Bruchteilseigentümer mit seinem Anteil verfährt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 4 ;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob wegen des Abbruchs baulicher Einrichtungen auf dem Betriebsgrundstück im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eine Teilwertberechtigung vorzunehmen ist.

Die Kläger hatten mit Kaufvertrag vom 02.02.1988 ein Grundstück mit Gebäuden erworben, auf dem sie bis dahin in Pacht ein Hotel Garni betrieben. Die Kläger erwarben das Grundstück in Miteigentum zu Bruchteilen von je 1/3.