FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.1996
9 K 204/93

Telefon und Fernsehgerät als Krankenhauskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.1996 - Aktenzeichen 9 K 204/93

DRsp Nr. 2001/2669

Telefon und Fernsehgerät als Krankenhauskosten

Aufwendungen für die Benutzung eines Telefons und eines Fernsehgeräts im Krankenhaus sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Tatbestand:

Die Klägerin, die am 1923 geboren wurde, ist seit dem 1982 verwitwet.

Die Klägerin leidet an einem hochgradigen sogenannten .... Eine bereits im Jahr 1977 durchgeführte Hirnoperation hat keine Besserung des Krankheitsbildes gebracht. Dieses äußert sich in einer massiven Gehstörung, wobei das Bein nicht mehr angehoben werden kann. Die Klägerin kann sich nur noch in einem kleinschrittig, schlürfenden (vornüber gebeugten) Gang bewegen. Innerhalb ihrer Wohnung kann sie selbständig lediglich mit Hilfe einer Gehhilfe gehen. Außerhalb der Wohnung ist die Klägerin stets auf fremde Hilfe angewiesen. Darüber hinaus zittert ihre rechte Hand ständig. Infolge der sich hieraus ergebenden Halte- und Greifstörung ist die Klägerin beim Essen und Trinken stark behindert. Wegen des über Jahre hinweg sich laufend verschlechternden Krankheitsbildes leidet die Klägerin an einer ausgeprägten Depression [vgl. die ärztlichen Atteste des Hausarztes der Klägerin vom 29. Oktober 1985 (Bl. 44 der ESt-Akten 1986), vom 29. März 1985 (Bl. 45 der ESt-Akten 1986) und vom 21. April 1989 (B1.99 der ESt-Akten 1987) ].