BFH vom 08.11.1996
VI R 48/96

Telefonkosten bei doppelter Haushaltsführung

BFH, vom 08.11.1996 - Aktenzeichen VI R 48/96

DRsp Nr. 1997/8145

Telefonkosten bei doppelter Haushaltsführung

Bei einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung kann ein Arbeitnehmer anstelle der Aufwendungen für die wöchentliche Familienheimfahrt nur die Kosten für ein Telefongespräch mit seiner Familie bis zu einer Dauer von 15 Minuten wöchentlich als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer heranwachsende und noch erziehungsbedürftige Kinder hat.

Für die Praxis:

Der BFH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (BFH vom 18.3.1988, BStBl II, 988). Als Werbungskosten können zudem nur die Gebühren nach dem günstigsten Tarif berücksichtigt werden (Abschn. 43 Abs. 7 Satz 3 LStR).