Telefonkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
BFH, vom 29.06.1993 - Aktenzeichen VI R 44/89
DRsp Nr. 2001/1249
Telefonkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Telefongespräche mit Familienangehörigen in der Türkei sind im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme faktisch feststeht. (Ergänzung zum BFH-Urteil v. 18.3.1988 VI R 90/84 BStBl. II 1988, 988).