BFH vom 29.06.1993
VI R 44/89

Telefonkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

BFH, vom 29.06.1993 - Aktenzeichen VI R 44/89

DRsp Nr. 2001/1249

Telefonkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Telefongespräche mit Familienangehörigen in der Türkei sind im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme faktisch feststeht. (Ergänzung zum BFH-Urteil v. 18.3.1988 VI R 90/84 BStBl. II 1988, 988).