FG Münster - Urteil vom 07.12.2005
10 K 5715/04 F
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 669

Termingeschäft: Verfall eines befristeten Optionsrechts

FG Münster, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 10 K 5715/04 F

DRsp Nr. 2006/2622

Termingeschäft: Verfall eines befristeten Optionsrechts

Auch bei Verfall einer Option ist ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG gegeben.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Termingeschäft im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auch bei Verfall wertlos gewordener Kaufoptionen vorliegt.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 und der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2000 machte der Kläger u.a. einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von insgesamt 27.621,42 DM geltend.

Darin enthalten waren - neben weiteren unstreitigen Beträgen aus dem Erwerb und der Veräußerung diverser Wertpapierefolgende - Aufwendungen (Kurswerte, Provisionen, Courtagen, Abwicklungsentgelte) für den Erwerb von Kaufoptionen, die der Kläger bei Fälligkeit wegen Wertlosigkeit nicht ausübte, sondern verfallen ließ:

Kenn-Nr.

Bezeichnung

Kaufdatum

Fälligkeit

Aufwendungen

710547

01.11.1999

11.12.2000

9.866,91 DM

710545

05.07.2000

11.12.2000

6.727,51 DM

710731

04.08.2000

11.09.2000

4.503,44 DM

710734

26.10.2000

11.12.2000

4.948,26 DM

26.046,12 DM