Streitig ist, ob ein Termingeschäft im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auch bei Verfall wertlos gewordener Kaufoptionen vorliegt.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 und der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2000 machte der Kläger u.a. einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von insgesamt 27.621,42 DM geltend.
Darin enthalten waren - neben weiteren unstreitigen Beträgen aus dem Erwerb und der Veräußerung diverser Wertpapierefolgende - Aufwendungen (Kurswerte, Provisionen, Courtagen, Abwicklungsentgelte) für den Erwerb von Kaufoptionen, die der Kläger bei Fälligkeit wegen Wertlosigkeit nicht ausübte, sondern verfallen ließ:
Kenn-Nr.
Bezeichnung
Kaufdatum
Fälligkeit
Aufwendungen
710547
01.11.1999
11.12.2000
9.866,91 DM
710545
05.07.2000
11.12.2000
6.727,51 DM
710731
04.08.2000
11.09.2000
4.503,44 DM
710734
26.10.2000
11.12.2000
4.948,26 DM
26.046,12 DM
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