BFH, Beschluß vom 28.10.1998 - Aktenzeichen II B 42/98
DRsp Nr. 1999/2491
Terminsverlegung
Erhebliche Gründe i.S.d. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2ZPO für eine Terminsverlegung sind nicht gegeben, wenn ein Kl. zur Begründung seines Antrags lediglich pauschal auf infolge einer Beschlagnahme fehlende Unterlagen Bezug nimmt, um die mangelnde Vorbereitung des Prozessbevollmächtigten zu entschuldigen.