BFH - Beschluß vom 26.10.1998
I B 3/98
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 626

Terminsverlegung

BFH, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen I B 3/98

DRsp Nr. 1999/3519

Terminsverlegung

1. Bei Bestehen erheblicher Gründe i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO ist das Gericht zu einer Terminsaufhebung oder -verlegung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. 2. Wird ein Kl. von einer Steuerberatungs GmbH mit mehreren Geschäftsführern vertreten, ist der bloße Umstand, dass der sachbearbeitende Geschäftsführer den anberaumten Termin urlaubsbedingt nicht wahrnehmen kann, kein ausreichender Grund für die Terminsaufhebung. 3. Ausnahmsweise ist in einer derartigen Situation eine Terminsverlegung erforderlich, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist. Derartige Besonderheiten müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, jedoch im Einzelnen vorgetragen werden. 4. Die Ablehnung der Terminsverlegung ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil das FG die Ablehnung im Urteil weder dargelegt noch in anderer Weise aktenkundig gemacht hat.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 227 ;

Gründe: