BFH - Beschluß vom 12.11.1998
V B 30/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 647

Terminsverlegung

BFH, Beschluß vom 12.11.1998 - Aktenzeichen V B 30/98 - Aktenzeichen V B 41/98 - Aktenzeichen V B 99/98

DRsp Nr. 1999/3531

Terminsverlegung

Auch wenn ein Beteiligter einen Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung stellt, muss er davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden ist, stattfindet. Hat er die Ablehnung seines Antrags auf Terminsverlegung nicht erhalten, muss er sich rechtzeitig durch eine Rückfrage beim Gericht über die Entscheidung auf seinen Antrag informieren.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1993 und 1994 als Rechtsanwalt selbständig tätig. Da er keine Steuererklärungen abgegeben hatte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest. Das FA erhöhte die für das Vorjahr 1992 (im Dezember 1994 in Höhe von rd. 46 500 DM) erklärten Umsätze für das Jahr 1993 um einen Sicherheitszuschlag auf 55 000 DM und für das Jahr 1994 auf 58 500 DM, berücksichtigte keine Vorsteuerbeträge und setzte die Umsatzsteuer für 1993 auf 7 950 DM und für 1994 auf 8 775 DM fest. Außerdem verfügte das FA für 1993 und 1994 jeweils einen Verspätungszuschlag von 100 DM.