Terminsverlegung; anderweitiger Besprechungstermin des Prozessbevollmächtigten
BFH, Beschluß vom 19.11.2001 - Aktenzeichen IX B 42/01
DRsp Nr. 2002/953
Terminsverlegung; anderweitiger Besprechungstermin des Prozessbevollmächtigten
1. Liegen erhebliche Gründe für eine Terminänderung vor, verdichtet sich die in § 227ZPO eingeräumte Ermessensfreiheit des Gerichts zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss in diesem Fall prinzipiell aufgehoben, verlegt oder die Verhandlung vertagt werden.2. Beantragt ein Steuerberater Terminsverlegung, so liegen erhebliche Gründe nicht vor, wenn die Verschiebung des anderen Termins oder dessen Wahrnehmung durch einen Dritten zumutbar ist.3. Beantragt ein Steuerberater Terminsverlegung, so darf der Antrag nicht abgelehnt werden, wenn der Mandant bestätigt, dass der auswärtige Termin bereits vor Zugang der Ladung zur mündlichen Verhandlung vereinbart war, eine Terminverlegung große Probleme nach sich gezogen hätte, vom Mandanten als unzumutbar abgelehnt worden war und der Mandant die persönliche Anwesenheit des Kl. für unabdingbar hielt.