BFH - Beschluß vom 23.11.2001
V B 224/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ; FGO -ÄndG 2 Art. 4 ; ZPO § 227 ;

Terminsverlegung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluß vom 23.11.2001 - Aktenzeichen V B 224/00

DRsp Nr. 2002/943

Terminsverlegung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

1. Eine kurzfristige, überraschende Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins. 2. Ausnahmsweise kann die Terminsänderung gleichwohl abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung absichtlich ist oder wenn der Kl. seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ; FGO -ÄndG 2 Art. 4 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein ehemaliger Steuerberater, ist wegen Umsatzsteuerschulden der H-GmbH in Höhe von 118 710,44 DM in Haftung genommen worden (Haftungsbescheid vom 16. April 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 1997).