BFH - Beschluß vom 21.12.2001
IX B 75/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 662

Terminsverlegung; postulationsunfähige Beteiligte

BFH, Beschluß vom 21.12.2001 - Aktenzeichen IX B 75/01

DRsp Nr. 2002/4024

Terminsverlegung; postulationsunfähige Beteiligte

1. Hat das FG gegenüber einem Stpfl. die Bestellung eines Bevollmächtigten gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO angeordnet, ist dieser nicht mehr postulationsfähig und kann keine wirksamen Prozesshandlungen mehr vornehmen.2. Stellt der Postulationsunfähige einen Antrag auf Terminsverlegung, so liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn das FG den Antrag ablehnt und mündlich verhandelt.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob wegen Einkommensteuer, Kirchensteuer und Arbeitnehmersparzulage für die Jahre 1989 bis 1992 und 1995 (Streitjahre) zwei Klagen vor dem Finanzgericht (FG), die sie aber trotz mehrfacher Aufforderungen, zuletzt unter Fristsetzung nach § 79b und § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht begründete.