I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob wegen Einkommensteuer, Kirchensteuer und Arbeitnehmersparzulage für die Jahre 1989 bis 1992 und 1995 (Streitjahre) zwei Klagen vor dem Finanzgericht (FG), die sie aber trotz mehrfacher Aufforderungen, zuletzt unter Fristsetzung nach § 79b und § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht begründete.
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