BFH - Beschluß vom 09.12.1998
IV B 37/98
Normen:
FGO § 91 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 663

Terminsverlegung; Verletzung des Rechts auf Gehör

BFH, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen IV B 37/98

DRsp Nr. 1999/3527

Terminsverlegung; Verletzung des Rechts auf Gehör

1. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör kann vorliegen, wenn ein Beteiligter durch rechtswidrige Ablehnung eines Vertagungsantrages an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnte. 2. Termine zur mündlichen Verhandlung sind der Parteidisposition entzogen. Ein Prozessbeteiligter kann eine Terminsladung nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er dem Gericht mitteilt, er gehe davon aus, dass der Termin antragsgemäß aufgehoben sei, wenn er vom Gericht keine anderslautende ausdrückliche schriftliche Mitteilung erhalte.

Normenkette:

FGO § 91 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weder das rechtliche Gehör versagt, noch hat es seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt.