Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) hat dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weder das rechtliche Gehör versagt, noch hat es seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt.
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