Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 03.05.2006
S 4521 A - 23 - A 3. 14

Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 03.05.2006 (S 4521 A - 23 - A 3. 14) - DRsp Nr. 2008/90265

Thüringer Landesfinanzdirektion, Erlass vom 03.05.2006 - Aktenzeichen S 4521 A - 23 - A 3. 14

DRsp Nr. 2008/90265

Erfassung des Werts für grundeigene Bodenschätze

Es wurde die Frage aufgeworfen, wie der Wert für Bodenschätze in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG zu erfassen ist. Hierzu bittet die LFD nach Abstimmung mit den obersten Finanzbhörden der anderen Länder, folgende Auffassung zu vertreten:

Ausgangspunkt für die Bestimmung des Grundstücks nach § 2 GrEStG ist der Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts (Abs. 1 Satz 1). Dies hat zur Folge, dass grunderwerbsteuerlich dem Grundstück alles zuzurechnen ist, was zu ihm nach Maßgabe der §§ 93 bis 96 BGB gehört. Dazu gehören auch die Bodensubstanzen.

Ausgenommen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GrEStG die Mineralgewinnungsrechte. Es handelt sich dabei um Rechte an bergfreien Bodenschätzen (z.B. Aluminium, Blei, Eisen, Gold, Kupfer, Mangan, Nickel, Schwefel, Silber, Salze, Stein- und Braunkohle, Erdöl, Erdgas - vgl. § 3 Abs. 3 Bundesberggesetz - BBergG -) aufgrund staatlicher Bewilligung oder Verleihung. Demgegenüber stehen grundeigene Bodenschätze (z.B. Bims, Dachschiefer, Kalkstein, Kies, Lehm, Sand, Ton, Torf - vgl. § 3 Abs. 4 BBergG -) im Eigentum des Grundeigentümers. Da diese Bodenschätze Bestandteile des Grundstücks, im Sinne des § 2 sind, sind sie bei der Grunderwerbsteuer zu erfassen; der darauf entrichtete Kaufpreis ist Teil der Bemessungsgrundlage.