Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 15.05.2006
S 4540 A - 1 - A 3.14

Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 15.05.2006 (S 4540 A - 1 - A 3.14) - DRsp Nr. 2008/90080

Thüringer Landesfinanzdirektion, Erlass vom 15.05.2006 - Aktenzeichen S 4540 A - 1 - A 3.14

DRsp Nr. 2008/90080

Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG in bestimmten Fällen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 GrEStG)

Zum 1. Januar 2006 ist die Thüringer Geschäftsanweisung für die Behandlung der Grundbuchsachen (ThürGBGA) vom 16. Dezember 2005 (JMBl für Thüringen 2006 Nr. 1 S. 9) in Kraft getreten. Die Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG in bestimmten Fällen ist nun im § 41 ThürGBGA geregelt.

Das Thüringer Finanzministerium und das Thüringer Justizministerium haben sich darauf verständigt, dass Personen als Eigentümer oder Erbbauberechtigte in das Grundbuch eingetragen werden, ohne dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG vorgelegt wird,

  • wenn der Erwerb ein geringwertiges Grundstück, Gebäudeeigentum, Wohnungs- oder Teileigentum oder Erbbaurecht betrifft, die Gesamtgegenleistung 2.500 Euro nicht übersteigt und sie ausschließlich in Geld oder durch Übernahme bestehender Hypotheken oder Grundschulden entrichtet wird;

  • wenn sie Alleinerbe oder Miterben des eingetragenen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sind und die Erbfolge durch einen Erbschein oder eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen zusammen mit der Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung nachgewiesen wird;