Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 21.04.2006
S 2331 A - 25 - A 2.12

Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 21.04.2006 (S 2331 A - 25 - A 2.12) - DRsp Nr. 2008/90268

Thüringer Landesfinanzdirektion, Erlass vom 21.04.2006 - Aktenzeichen S 2331 A - 25 - A 2.12

DRsp Nr. 2008/90268

Lohnsteuer, Unterfach A): Arbeitnehmer und Arbeitgeber;; Lohnsteuerliche Behandlung der Einnahmen von Chefärzten aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Krankenhaus - Anwendung des BFH-Urteils vom 5.10.2005 (BStBl 2006 II S. 94)

Die Anwendung des o.g. Urteils war Gegenstand einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Zur Einordnung der Einnahmen aus der Erbringung der wahlärztlichen Leistungen als Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit bittet die LFD folgende Auffassung zu vertreten:

Die Beurteilung, ob ein Chefarzt eines Krankenhauses wahlärztliche Leistungen selbständig oder nichtselbständig erbringt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Dabei ist als maßgebliches Abgrenzungskriterium für eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit neben den allgemein zu beachtenden Merkmalen insbesondere zu würdigen, mit wem der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen abgeschlossen wird und wer die Liquidation vornimmt:

  • Wird der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen unmittelbar zwischen dem Chefarzt und dem Patienten geschlossen und der Chefarzt liquidiert selbst aus diesem Vertrag, liegen selbständige Einkünfte im Sinne des § 18 EStG vor.