Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 29.05.2006
S 2706 A - 41 - A 2.17 (L)

Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 29.05.2006 (S 2706 A - 41 - A 2.17 (L)) - DRsp Nr. 2008/90269

Thüringer Landesfinanzdirektion, Erlass vom 29.05.2006 - Aktenzeichen S 2706 A - 41 - A 2.17 (L)

DRsp Nr. 2008/90269

Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG bei Betrieben gewerblicher Art

Auslegungsfragen zur Anwendung des § 20 Abs 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG bei Betrieben gewerblicher Art wurden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mit folgendem Ergebnis erörtert:

1. Rücklagenbildung bei Regiebetrieben

Wegen der Zulässigkeit der Rücklagenbildung bei Regiebetrieben verweist das FinMin auf die Rdnr. 23 des BMF-Schreibens vom 11.9.2002 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 8.8.2005. Die darin aufgestellten Grundsätze gelten sowohl für Regiebetriebe als auch für Eigenbetriebe im Sinne der Thüringer Eigenbetriebsverordnung.

2. Buchgewinne bei Tausch von Wirtschaftsgütern

Nach Rdnr. 22 des BMF-Schreibens vom 11.9.2002 ist für die Ermittlung des nach § 20 Abs 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG maßgebenden Gewinns grundsätzlich der verwendbare Gewinn maßgebend. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 1. rechnen zu diesem Gewinn nicht bloße Buchgewinne, die sich beim Tausch von Wirtschaftsgütern des Betriebs gewerblicher Art ergeben. Durch den Tausch gelten die Buchgewinne als reinvestiert und damit als für betriebliche Zwecke verwendet.

3. Wiedereinlage erhaltener Dividenden in die ausschüttende Gesellschaft