Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen hat das Auswärtige Amt die Übersicht zur Gewährung von Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen für diplomatische und konsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder, Vertreter und für das Geschäftspersonal im Ausland aktualisiert.
Als Anlage übersendet die LFD die aktualisierte Fassung der „Gegenseitigkeitsliste” zur Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftSt mit Stand Juli 2005. In der Übersicht wurden Äquatorialguinea und Lesotho aufgenommen. Die Angaben zur Russischen Förderation und zu Thailand sind geändert, die zu den Vereinigten Arabischen Emiraten ergänzt.
Stand: Juli 2005
Gegenseitigkeitsliste Kfz-Steuer-Befreiung
Befreiung von der Kfz-Steuer wird in folgendem Umfang gewährt:
Land | Dienst-Kfz | Diplomaten | VtP/dHP |
Ägypten | uneingeschränkt | uneingeschränkt | VTP: s. Diplomaten; dHP: nicht befreit |
Äquatorialguinea | uneingeschränkt | uneingeschränkt | s. Diplomaten |
Äthiopien | uneingeschränkt | uneingeschränkt | s. Diplomaten |
Afghanistan | uneingeschränkt | uneingeschränkt | s. Diplomaten |
Albanien | Anzahl der Kfz darf max. der halben Personalstärke ent- sprechen | Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Kfz der Kinder zu- sätzlich befreit; Alleinstehende: 1 Kfz; jeweils 1 Motorrad | 1 Kfz; 1 Motorrad |
Algerien | uneingeschränkt |
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