Thüringer Landesfinanzdirektion - Schreiben vom 19.04.2006
S 6110 A - 02 - A 3, 14

Thüringer Landesfinanzdirektion - Schreiben vom 19.04.2006 (S 6110 A - 02 - A 3, 14) - DRsp Nr. 2008/90037

Thüringer Landesfinanzdirektion, Schreiben vom 19.04.2006 - Aktenzeichen S 6110 A - 02 - A 3, 14

DRsp Nr. 2008/90037

Gegenseitigkeit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftStG

Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen hat das Auswärtige Amt die Übersicht zur Gewährung von Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen für diplomatische und konsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder, Vertreter und für das Geschäftspersonal im Ausland aktualisiert.

Als Anlage übersendet die LFD die aktualisierte Fassung der „Gegenseitigkeitsliste” zur Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftSt mit Stand Juli 2005. In der Übersicht wurden Äquatorialguinea und Lesotho aufgenommen. Die Angaben zur Russischen Förderation und zu Thailand sind geändert, die zu den Vereinigten Arabischen Emiraten ergänzt.

Stand: Juli 2005

Gegenseitigkeitsliste Kfz-Steuer-Befreiung

Befreiung von der Kfz-Steuer wird in folgendem Umfang gewährt:

Land Dienst-Kfz Diplomaten VtP/dHP
Ägypten uneingeschränkt uneingeschränkt VTP: s. Diplomaten; dHP: nicht befreit
Äquatorialguinea uneingeschränkt uneingeschränkt s. Diplomaten
Äthiopien uneingeschränkt uneingeschränkt s. Diplomaten
Afghanistan uneingeschränkt uneingeschränkt s. Diplomaten
Albanien Anzahl der Kfz darf max. der halben Personalstärke ent- sprechen Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Kfz der Kinder zu- sätzlich befreit; Alleinstehende: 1 Kfz; jeweils 1 Motorrad 1 Kfz; 1 Motorrad
Algerien uneingeschränkt