Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 22.01.2013
InvZ 1260 A - 54 - A 3. 14

Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 22.01.2013 (InvZ 1260 A - 54 - A 3. 14) - DRsp Nr. 2013/80198

Thüringer Landesfinanzdirektion, Verfügung vom 22.01.2013 - Aktenzeichen InvZ 1260 A - 54 - A 3. 14

DRsp Nr. 2013/80198

Begünstigte Investitionen nach dem Investitionszulagengesetz;; Begriff des Betriebs im Sinne des Investitionszulagengesetzes

1. Begünstigte Betriebe

Die Investitionszulagen nach dem InvZulG 2007 und dem InvZulG 2010 kommen nur für Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes in Betracht.

In einen Wirtschaftszweig einzuordnen ist der jeweilige Betrieb. Wenn der Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets unterhält, sind allein die Betriebsstätten im Fördergebiet für die Einordnung in einen Wirtschaftszweig maßgebend (§ 2 Abs. 1 Satz 11 InvZulG 2007 und § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010).