FG München - Beschluss vom 12.12.2002
4 V 2707/02
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 570

Tierrettung kein Rettungsdienst i. S. von § 3 Nr. 5 KraftStG

FG München, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 4 V 2707/02

DRsp Nr. 2003/2761

Tierrettung kein Rettungsdienst i. S. von § 3 Nr. 5 KraftStG

Unter "Rettungsdienst" i. S. der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 KraftStG fällt nur die Rettung von Menschen und nicht auch von Tieren.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Verwendung eines Fahrzeugs zur Rettung von Tieren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist (§ 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz).

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 11.03.2002 in Höhe von 148 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen: