FG Niedersachsen - Urteil vom 18.11.2010
1 K 343/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; EStG § 5a; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2;

Tonnagebesteuerung - Übergang zur Tonnagebesteuerung und Fremdwährungsverbindlichkeiten

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 1 K 343/06

DRsp Nr. 2011/7186

Tonnagebesteuerung - Übergang zur Tonnagebesteuerung und Fremdwährungsverbindlichkeiten

1. Wird Gewinnermittlung nach der Tonnage beantragt, ist im Übergangsjahr, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagebesteuerung vorangeht, für jedes WG, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. 2. Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften auch einheitlich festzustellen. 3. Beim Übergang zur Tonnagebesteuerung fließen auch Fremdwährungsverbindlichkeiten in Höhe der Differenz zwischen Buch- und Teilwert in den Unterschiedsbetrag ein.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; EStG § 5a; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des gesondert und einheitlich festzustellenden Unterschiedsbetrages beim Übergang zur Tonnagebesteuerung nach §§ 180 I Nr. 2 a AO, 5 a IV EStG.